ArbVG § 122 Abs 1 Z 2, 3
1. Manipulationen am Tachographenscheiben, durch die der Arbeitgeber keinen vermögensrechtlichen Schaden erlitten hat, rechtfertigen nicht eine Entlassung nach § 122 Abs 1 Z 2, jedoch eine solche nach § 122 Abs 1 Z 3 ArbVG, da der Arbeitnehmer damit (Öffnen des Tachographen und dadurch bedingte Unterbrechungen des Geschwindigkeitsanfschriebes) bewußt gegen die Interessen des Arbeitgebers verstoßen hat.