AngG §§ 19 Abs 2, 20 Abs 2, 3
1. Ein Arbeitsverhältnis auf Probe setzt eine Vereinbarung der Vertragspartner voraus, die mit § 19 Abs 2 AngG übereinstimmen muß.
2. Bei Beurteilung der Rechtsfolgen einer zeitwidrigen Kündigung sind die §§ 29 AngG und 1162 b ABGB analog heranzuziehen.