DHG § 2
Die für ein Schadensereignis kausale Übermüdung eines Kraftfahrers beruht dann auf grober Fahrlässigkeit, wenn er die Fahrt antritt oder fortsetzt, obgleich ihm bewußt ist oder bewußt sein muß, daß er infolge seiner Übermüdung nicht die erforderliche Fahrtüchtigkeit aufweist.