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Vertragsgestaltung mit leitenden Angestellten (III)1)1)Teil I in RdW 1985, 277 befaßte sich mit Problemen der Vertragsgestaltung bei Überstunden(pauschalierung) und Dienstwagen, Teil II in RdW 1985, 312 mit solchen bei Pensionszusagen und Abfertigungsvereinbarungen.

ArbeitsrechtGerald Heidinger, Wolfgang HolzerRdW 1985, 344 Heft 11 v. 1.11.1985

E. Dienstwohnung

1. Vertragsrechtliche Rahmenbedingungen

Unter einer Dienstwohnung versteht man eine Wohnraumüberlassung für die Dauer des Bestandes eines Arbeitsvertrages mit dem Benutzer. Die Dienstwohnung kann im gegebenen Zeitraum entweder zur Gänze oder zum Teil Naturentgelt sein, wenn der Arbeitnehmer nicht oder nicht die volle Belastung durch Zins und Betriebskosten zu tragen hat. Ist letzteres der Fall, so spricht man von einer Dienstwohnungsmiete. Auch kann die Wohnungsüberlassung durch einen Dritten für die Dauer des Arbeitsverhältnisses erfolgen, der sich dazu dem Arbeitgeber vertraglich verpflichtet hat, man spricht dann von einer mittelbaren Dienstwohnung. Wesentlich ist, daß in den aufgezählten Fällen nach herrschender Auffassung der Kündigungsschutz des MRG keine Anwendung findet. Der gegenteiligen Auffassung Wachters2)2)Wachter, Die Herausnahme von Dienst-, Natural- und Werkswohnungen aus dem Mietrechtsgesetz, RdW 1983, 76 und Rechtsprobleme bei Dienst-, Natural-, Werks- und Mietwohnungen von Arbeitnehmern2 (1983). bezüglich der Dienstwohnungsmiete wird allgemein nicht gefolgt3)3)Zingher, Die Werksmietwohnung, ÖJZ 1983, 349; Schuppich, Mietrechtskonsequenzen für Werkswohnungen, Industrie 1983, H 24, 29 und H 26, 15 (16); Würth - Zingher, MRG2, 5; Würth in Rummel, ABGB, RdZ 9 zu § 1 MRG; Krejci in Rummel, ABGB, RdZ 113 zu § 1151 ABGB; Bernat und Hofmann - Wellenhof in Korinek - Krejci, HdB MRG; 112 f und 127, 132 ff.. Was die vertragliche Ausgestaltung der Dienstwohnungsnutzung anlangt, kämen als begrenzende Vorschriften allenfalls solche aus Betriebsvereinbarungen gem § 97 Abs 1 Z 7 ArbVG (Richtlinien bezüglich der Vergabe von Werkswohnungen4)4)Zwar geht die herrschende Ansicht (Strasser in ArbVG- Handkommentar, 565) von der bloß obligatorischen Wirkung solcher Betriebsvereinbarungen aus, doch könnte mE etwa ein nach m² fixiertes Nutzungsentgelt in einer solchen Betriebsvereinbarung sehr wohl eine normativ einwirkungsfähige Richtlinie darstellen. für jene leitenden Angestellten, die nicht von der Belegschaftszugehörigkeit ausgenommen sind5)5)Vgl dazu RdW 1985, 78 f., in Betracht, im übrigen herrscht Vertragsfreiheit. Bezüglich des Vertragsinhalts sind Regelungen zu empfehlen, inwieweit die Wohnung nach Ende des Dienstverhältnisses, allenfalls auch durch nahe Angehörige, ohne Verlust des Rechtscharakters als Dienstwohnung weiterbenützt werden kann6)6)Vgl dazu etwa Wachter, Rechtsprobleme, 95 ff.. Stellt die Dienstwohnung zum Teil oder zur Gänze ein Naturalentgelt dar, so ist sie in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung einzurechnen, soweit die Wohnungsnutzung nicht über das Ende des Dienstverhältnisses fortdauert7)7)EA Linz 30. 8. 1922, Willms M 8; LG Wien 25. 8. 1932, Willms M 111 und 7. 9. 1931, Willms M 93 sowie 21. 12. 1931, Willms M 102.. Auch die Frage der Einrechnung in eine allfällige Pensionsbemessungsgrundlage wäre zu klären. Für den Fall der Einrechnung ist es vorteilhaft, das Wohnrecht einvernehmlich zu bewerten.

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