ABGB § 1175
HGB §§ 5, 124, 131, 161 Abs 1
Mit der amtswegigen Löschung mangels des Vorliegens der Eintragungsvoraussetznngen oder wegen deren Wegfall tritt eine Personenhandelsgesellschaft auch nach außen hin wieder als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes auf. Es kommt nicht zur Auflösung der Gesellschaft noch zu deren Abwicklung gegenüber Dritten noch zur Auseinandersetzung der Gesellschafter untereinander. Vertretungsregeln für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wirken auch nach außen hin und im Prozeß.