ABGB: §§ 367 f
Dem Eigentümer betrügerisch entlockte Sachen sind anvertraut iS des § 367 ABGB und können daher von Dritten gutgläubig erworben werden.
Der gute Glaube wird schon durch leicht fahrlässige Unkenntnis der wahren Umstände ausgeschlossen.
ABGB: §§ 367 f
Dem Eigentümer betrügerisch entlockte Sachen sind anvertraut iS des § 367 ABGB und können daher von Dritten gutgläubig erworben werden.
Der gute Glaube wird schon durch leicht fahrlässige Unkenntnis der wahren Umstände ausgeschlossen.