Hat ein Unternehmer in seiner Steuer- und Handelsbilanz Sonderabschreibungen (vorzeitige Abschreibung oder Übertragung stiller Rücklagen) geltend gemacht, so kann er die Wertansätze in einer späteren Handelsbilanz durch eine Zuschreibung der vorzeitigen Abschreibungen erhöhen. Diese - zunächst umstrittene - Auffassung vertreten insbesondere auch Schubert - Pokorny - Schuch - Quantschnigg (§ 8 Tz 8). Die Zuschreibung in der Handelsbilanz bleibt auf die steuerliche Gewinnermittlung ohne Auswirkung. Denn der in § 6 Z 1 EStG vorgeschriebene uneingeschränkte Bilanzzusammenhang verhindert nur die Aufwertung in der Steuerbilanz, nicht aber in der Handelsbilanz (ebenso Wundsam in Lechner, Treuhandwesen, 484).