Zusammenrechnung unterbrochener Dienstzeiten
Kritisch setzt sich Bydlinski in ZAS 1985, 123 ff mit der OGH-Entscheidung 4 Ob 123/83 = RdW 1985, 55 auseinander, die im Zusammenhang mit einem Abfertigungsanspruch vom Vorliegen eines einheitlichen, ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses ausging, als zwischen einzelnen Arbeitsverhältnissen Unterbrechungen durch Betriebsferien lagen, wobei die Arbeit regelmäßig wenige Tage nach Ferienende wieder aufgenommen wurde und die Unterbrechungen meist nur 2 bis 3 Wochen dauerten. Man könne nicht im Sinne der - an sich auch hier anwendbaren - Rechtsprechung zu den Kettenarbeitsverträgen verfahren und gleichzeitig im Wege einer Vermengung mit § 23 Abs 1 Satz 3 AngG die Frage der sachlichen Rechtfertigungsgründe der Aneinanderreihung von mehreren Dienstverhältnissen ignorieren. Die Annahme eines unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnisses iS dieser Bestimmung des AngG würden lediglich ganz kurzfristige (äußerstenfalls einwöchige) Intervalle zwischen zwei Dienstverhältnissen nicht hindern, sofern nach den Umständen besonders deutliche Hinweise auf einen „inneren Zusammenhang“ vorlägen.