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Die EG-Produktehaftungsrichtlinie vom 25. 7. 1985

WirtschaftsrechtWillibald PoschRdW 1985, 299 Heft 10 v. 1.10.1985

1. Einleitung

Am 25. 7. dieses Jahres wurde in Brüssel das jahrelange Tauziehen um eine einheitsrechtliche Lösung des Produkthaftungsproblems innerhalb der Europäischen Gemeinschaften (EG) mit der Verabschiedung der „Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte“ beendet1)1)85/374/EWG, veröffentlicht in ABl/EG L 210/29 vom 7. 8. 1985.. Da die Richtlinie ausdrücklich nur an die EG-Mitgliedstaaten gerichtet ist, kann sie keine unmittelbaren Auswirkungen auf das österreichische Recht haben. Es darf jedoch erwartet werden, daß die Brüsseler Richtlinie, die die Einführung eines Regimes „strikter Herstellerverantwortlichkeit“ durch die Mitgliedstaaten innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vorschreibt, zu einer Wiederbelebung aufgeschobener Gesetzgebungspläne in Österreich führen wird, das ja, einer Ankündigung des seinerzeitigen Justizministers zufolge, schon seit etwa vier Jahren ein „Produkthaftungsgesetz“ haben müßte2)2)Am 19. 11. 1979 hat BMJ Broda ein Produkthaftungsgesetz bis Mitte 1981 angekündigt: Die Presse vom 20. 11. 1979, 8. Zuvor hatte Österreich am 11. 8. 1977 das erfolglos gebliebene Übereinkommen des Europarates über die Produktehaftung bei Körperverletzung und Tötung signiert..

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