EStG § 27 Abs 2 Z 1
Erhält ein echter stiller Gesellschafter bei Beendigung der stillen Gesellschaft eine Abfindung, die den Betrag der geleisteten Einlage übersteigt, so gehört der Mehrbetrag zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
BFH 14. 2. 1984, VIII R 126/82