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Abfindung eines echten stillen Gesellschafters

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1984, 296 Heft 9 v. 1.9.1984

EStG § 27 Abs 2 Z 1

Erhält ein echter stiller Gesellschafter bei Beendigung der stillen Gesellschaft eine Abfindung, die den Betrag der geleisteten Einlage übersteigt, so gehört der Mehrbetrag zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

BFH 14. 2. 1984, VIII R 126/82

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