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Ärztliche Sondergebühren - Einbeziehung in die Abfertigung?

ArbeitsrechtF. M.RdW 1984, 282 Heft 9 v. 1.9.1984

Das Erk des VwGH vom 19. 1. 1984, 83/15/0144, mit dem die Sonderhonorare von Spitalsärzten umsatzsteuerrechtlich als von einem Dritten gezahlter Arbeitslohn qualifiziert wurden, erzeugt auch arbeitsrechtlich Unruhe. Handelt es sich nämlich auch arbeitsrechtlich bei den Sonderhonoraren um Einkünfte aus dem Dienstverhältnis, die der dienstnehmende Arzt von einem Dritten erhält, stellt sich sofort die Frage, ob sie in die Bemessung der Abfertigung einzubeziehen sind. Nach § 23 Abs 1 zweiter Satz AngG ist die Abfertigung auf der Grundlage eines von der Dienstzeit abhängigen Vielfachen des „für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgeltes“ zu berechnen. Dieser Entgeltbegriff ist nach herrschender Ansicht umfassend (Martinek - Schwarz, Abfertigung 317 f). Er umfaßt alles, „was dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft im weitesten Sinn zukommt“ (Martinek - Schwarz, Angestelltengesetz6 234). Ist die Leistung von Sondergebühren daher Bestandteil des Arbeitsvertrages zwischen dem Krankenanstaltenträger und dem Arzt, etwa dergestalt, daß sich der Krankenanstaltenträger zur Leistung von „Ärztehonoraren“ aus den Sondergebühren in bestimmter Höhe, pauschaliert oder auf den Einzelfall bezogen, verpflichtet hat (vgl die von Krejci, ZAS 1983, 203, referierten Vertragsklauseln), kann an ihrer Einbeziehung in die Abfertigung nicht gezweifelt werden. In diesen Fällen übernimmt der Dienstgeber die Verpflichtung zur Leistung der Sondergebühren, daher stehen diese im arbeitsvertraglichen Synallagma und sind der Berechnung der Abfertigung zugrundezulegen.

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