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Unterbrechung der Verjährung durch Klageausdehnung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1984, 276 Heft 9 v. 1.9.1984

ABGB § 1497

ZPO § 235

Da die Klageausdehnung nach Eintritt der Streitanhängigkeit der nur durch Gerichtsbeschluß ersetzbaren Zustimmung des Gegners bedarf, kann von einem „Belangen“ iSd § 1497 ABGB erst dann gesprochen werden, wenn der geänderte (erweiterte) Anspruch wirksam in das laufende Verfahren eingebracht wurde, also erst mit der Zustimmung des Gegners oder mit dem zulassenden Gerichtsbeschluß.

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