ArbVG § 34 Abs 1
Eine organisatorische Einheit wird dann zu einem Betrieb iSd Gesetzes, wenn dieser Einheit ein gewisses Mindestmaß an Selbständigkeit, insb in technischer Hinsicht eingeräumt ist und auch dem Ergebnis des Arbeitsvorgangs eine, wenn auch beschränkte, Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen zukommt.