KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 30 Abs 1 Z 1, 31 Abs 1 Z 2
Bei einem revolvierenden Kontokorrentkredit sind die - aufgrund eines ausreichend konkretisierenden Mantelzessionsvertrages vorgenommenen - Einzelzessionen keine inkongruente Sicherstellung; die aus den zedierten Forderungen eingehenden Beträge sind keine inkongruente Befriedigung.