EStG: § 4
UStG: § 12
Das BMF hat mit Erl 14. 6. 84, GZ 21 5006/1-IV/6/84, AÖF 1984/155, zur steuerlichen Behandlung von Praxisgemeinschaften Stellung genommen. Da eine Praxisgemeinschaft von Ärzten nicht nach außen in Erscheinung treten darf (§ 7 a ÄrzteG), handelt es sich bei diesen um Innengesellschaften; mangels einer Mitunternehmerschaft erfolgt keine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte.