ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 lit b
Wenn bei der Interessenabwägung zwischen der Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers und der Betriebsbedingtheit der Kündigung der drohenden Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers ein jährlicher Betriebsabgang des Arbeitgebers von über einer Milliarde Schilling gegenübersteht, überwiegen die auf einer wirtschaftlichen Krisensituation beruhenden Interessen des Arbeitgebers.