APlSG: § 7
Eine nachträgliche Zustimmung des Einigungsamtes zur Entlassung sieht das APlSG auch dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber bei Ausspruch der Entlassung noch nicht wußte, daß der Arbeitnehmer seinen Einberufungsbefehl bereits vier Tage vorher erhalten hat. Im Nichterscheinen des Arbeitnehmers zur Verhandlung kann im Hinblick auf § 7 Abs 3 APlSG keine Zustimmung zur Entlassung erblickt werden, weil der Arbeitnehmer eine schriftliche Zustimmung abgeben muß.