KWG § 23
ABGB §§ 1358, 1359
Das Bankgeheimnis hindert das Kreditinstitut nicht, die Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel an den Bürgen auszufolgen, der die Schuld des Hauptschuldners bezahlt. Dies gilt auch für Rechtsbehelfe, aus denen sich die Verpflichtung von Mitbürgen ergibt.