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Gesellschaftsverträge und Kartellrecht

WirtschaftsrechtWinfried Braumann, Christian NowotnyRdW 1984, 194 Heft 7 v. 1.7.1984

I. Gesellschaftsvertrag und Vertragskartell

1. Problemstellung

Vertragskartelle sind in § 1 Abs 1 Z 1 KartG definiert als „Verträge zwischen wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmen, ... durch die im gemeinsamen Interesse eine Regelung oder Beschränkung des Wettbewerbes bewirkt wird oder bewirkt werden soll“. Zu untersuchen ist, ob und inwieweit Gesellschaftsverträge und gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote nach dieser Vorschrift als Kartellverträge zu qualifizieren und den Bestimmungen des KartG zu unterwerfen sind. Klassische Kartelle, bei denen sich Unternehmen zusammenschließen, um den Wettbewerb untereinander zu regeln, bilden meist eine GesBR, wenn die Wettbewerbsregelung organisiertes Zusammenwirken erfordert1)1)Vgl Wahle in Klang2 V 511; Kastner, Grundriß des österr Gesellschaftsrechts4 (1983) 48; Heil, GesRZ 1981, 213; „kartellverdächtig“ kann auch ein Verein sein, vgl OGH in Schönherr - Dittrich, Kartell- und Preisrecht3 (1974), Ergänzungsband 1981, Nr 198 (Austria-Ski Pool); dazu Koppensteiner, Wettbewerbsrecht (1981) 136. Die einschlägigen Entscheidungen werden in der Folge entsprechend der Durchnumerierung in den von Schönherr - Dittrich seit 1958 herausgegebenen Ausgaben des KartG unter „SchöDi“ zitiert..

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