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Gebührenfreiheit nach § 20 Z 5 GebG für Sicherungsgeschäfte zu Darlehens- und Kreditverträgen

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1984, 190 Heft 6 v. 1.6.1984

GebG § 20 Z 5, § 17 Abs 2

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