EStG § 2
Tritt bei einem Liebhabereibetrieb infolge größerer Investitionen eine Änderung in der Art der Bewirtschaftung ein, so hat die Behörde eine neue „Anlaufphase“ zu konzedieren. Erst nach Ablauf eines mehrjährigen Beobachtungszeitraumes kann beurteilt werden, ob durch eine solche Änderung in der Betriebsstruktur ein neuer gewinnbringender Betrieb entstanden ist.