ArbVG § 122 Abs 1 Z 3
1. Eine anderweitige selbständige oder unselbständige Tätigkeit des Arbeitnehmers ist als Untreue anzusehen, wenn sie für den Betrieb abträglich ist und in Kenntnis dieses Umstandes ausgeführt wird. Der tatsächliche Eintritt eines Schadens ist nicht erforderlich. Es kommt vielmehr darauf an, daß die Konkurrenztätigkeit geeignet ist, den Betrieb unmittelbar zu schädigen.