DHG § 6
1. Bei der Frist des § 6 DHG handelt es sich um eine Ausschlußfrist, die von Amts wegen wahrzunehmen ist.
2. Diese Ausschlußfrist beginnt mit der Kenntnis des Schadens und des Schädigers zu laufen.
DHG § 6
1. Bei der Frist des § 6 DHG handelt es sich um eine Ausschlußfrist, die von Amts wegen wahrzunehmen ist.
2. Diese Ausschlußfrist beginnt mit der Kenntnis des Schadens und des Schädigers zu laufen.