EStG § 23, § 29 Z 1
Die Einkünfte als Zuhälter sind als gewerbliche Einkünfte zu behandeln, wenn der Zuhälter seine Prostituierten regelmäßig den Kunden vermittelt; anderenfalls liegen sonstige Einkünfte iSd § 29 Z 1 EStG vor.
VwGH 21. 2. 1984, 83/14/1