EStG § 4 Abs 6
Trinkgelder fallen als typisches Beispiel für üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben in das Pauschale nach § 4 Abs 6 EStG. Tatsächlich nachgewiesene Trinkgelder können nur insoweit als Betriebsausgabe abgesetzt werden, als sie das Pauschale übersteigen.