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Schimmelbegründung für Hausdurchsuchungsbefehle

SteuerrechtRdW 1984, 157 Heft 5 v. 1.5.1984

Nach § 93 Abs 1 FinStrG bedarf eine Hausdurchsuchung „eines mit Gründen versehenen schriftlichen Befehls“. Zur Erleichterung der Finanzstrafbehörde wird eine Schimmelbegründung mit folgendem Wortlaut verwendet:

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