Nach § 93 Abs 1 FinStrG bedarf eine Hausdurchsuchung „eines mit Gründen versehenen schriftlichen Befehls“. Zur Erleichterung der Finanzstrafbehörde wird eine Schimmelbegründung mit folgendem Wortlaut verwendet:
Nach § 93 Abs 1 FinStrG bedarf eine Hausdurchsuchung „eines mit Gründen versehenen schriftlichen Befehls“. Zur Erleichterung der Finanzstrafbehörde wird eine Schimmelbegründung mit folgendem Wortlaut verwendet: