GewO 1994 § 82 lit e
Schon der Versuch des den Arbeitgeber finanziell schädigenden Verkaufs betriebsfremder Ware auf eigene Rechnung stellt eine Verwirklichung des Entlassungstatbestandes „Betreiben eines der Verwendung beim Gewerbe abträglichen Nebengeschäftes“ dar.
OGH 29. 11. 1983, 4 Ob 149/82