AngG § 29
ABGB: § 1162 b
1. Wird eine Kündigung mit einer kürzeren als der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Kündigungsfrist oder zu einem früheren als dem vertragsmäßigen oder gesetzlichen Kündigungstermin ausgesprochen, so beendet sie grundsätzlich das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der kürzeren Frist bzw zum früheren Termin und es sind für die Beurteilung der Rechtsfolgen einer solchen Beendigung die Bestimmungen der §§ 29 AngG bzw 1162 b ABGB analog heranzuziehen.