KO idF vor 1. 7. 2010 § 3
Eine Pensionsversicherungsanstalt hat als Drittschuldnerin die Pflicht, vor Auszahlung an einen betreibenden Gläubiger eine Überprüfung an Hand einer zu führenden Konkursevidenz vorzunehmen, ob über sein Vermögen der Konkurs eröffnet wurde.