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Sorgfaltspflichten des Drittschuldners (PVA) bei Zahlung an den betreibenden Gläubiger

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1984, 141 Heft 5 v. 1.5.1984

KO idF vor 1. 7. 2010 § 3

Eine Pensionsversicherungsanstalt hat als Drittschuldnerin die Pflicht, vor Auszahlung an einen betreibenden Gläubiger eine Überprüfung an Hand einer zu führenden Konkursevidenz vorzunehmen, ob über sein Vermögen der Konkurs eröffnet wurde.

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