GewStG: § 7 Z 1, § 12 Abs 2 Z 1
Fremdmittel, die ein Unternehmer zur Finanzierung von Investitionen verwendet und die unbestritten nicht nur vorübergehend der Verstärkung des Betriebskapitals dienen, verlieren ihre Eigenschaft als Dauerschulden nicht deswegen, weil der wirtschaftliche Erfolg der geplanten Investition ausbleibt.