EStG § 23 Z 2
Unterschlägt ein Gesellschafter den Gewinnanteil eines Mitgesellschafters, muß der unterschlagene Gewinnanteil dennoch dem geschädigten Gesellschafter zugerechnet werden. Der durch die Unterschlagung eingetretene Schaden stellt beim geschädigten Gesellschafter keine Sonderbetriebsausgabe dar, die Unterschlagung ist vielmehr eine die Gewinnverteilung nicht berührende ungerechtfertigte Entnahme.