EStG: § 67 Abs 11
Mit Erl 14. 2. 1984, GZ 06 1501/2-IV/6/84, hat das BMF die Ansicht vertreten, daß aus § 67 Abs 11 EStG eine Gleichstellung der Grenzgänger hinsichtlich ihrer sonstigen Bezüge zu den Bezügen bei inländischen Arbeitgebern beschäftigten
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