Die Sondergebühren des ärztlichen Personals wurden nach ständiger Verwaltungspraxis als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit angesetzt. Dies brachte in Fällen von nur geringen Privatpatienten für den Primararzt etc den steuerlichen Vorteil, daß diese Sondergebühren als Einnahmen einer Privatpraxis erklärt wurden. Diesen Einnahmen wurden oft umfangreiche Ausgaben aus der Ordination (Teil der Wohnung) einschließlich Betriebskosten und Telefon sowie PKW-Spesen gegenübergestellt. Diese Betriebsausgaben wurden seitens der Finanzverwaltung zumeist anerkannt, es sei denn, daß im Zuge einer Betriebsprüfung die Einnahmenseite näher durchleuchtet wurde und dabei die Frage überprüft wurde, warum für Patienten, die die Privatordination vielleicht nie betreten haben, eine eigene Ordination oder ein Kraftfahrzeug betriebsnotwendig sein soll.