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Zeitausgleich für Überstunden

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1984, 115 Heft 4 v. 1.4.1984

AZG § 10 Abs 1

Dienstvorschriften ÖBB

1. Mangels einer besonderen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Grundlage kann eine Abgeltung von Überstundenleistungen durch Freizeitausgleich nicht vom Arbeitgeber einseitig angeordnet, sondern immer nur auf dem Wege einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgenommen werden.

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