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Literaturrundschau

ArbeitsrechtRdW 1984, 115 Heft 4 v. 1.4.1984

Mitbestimmung bei Personalinformationssystemen

Nach § 87 Abs 1 Z 6 dBetrVG hat der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, grundsätzlich mitzubestimmen. In seinem Beitrag „Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Personalinformationssystemen“ (BB 1984, 475 ff) sucht Müllner nach Kriterien zur Konkretisierung des Bereichs der elektronischen Personalinformationssysteme (PIS) bezüglich seiner Mitbestimmungsrelevanz in diesem Sinne. Als mitbestimmungsunterworfen sieht er die direkte Einschaltung von PIS zur technischen Informationserhebung über Leistung und Verhalten an (zB direkte Meldung von Anschlagszahl, Fehlerhäufigkeit und Pausen beim Betrieb eines Textsystems an das PIS), nicht hingegen mangels inhumanen Überwachungsdrucks den Systemeinsatz mit Zwischenschaltung einer Person, welche die Möglichkeit zu Rückfragen beim Arbeitnehmer bei Unklarheiten oder zum Handeln innerhalb eines Ermessensspielraums zB bei der Beurteilung von Fehlzeiten hat, ebenso nicht die spätere Vernetzung solcherart gewonnener Daten durch die EDV. Als mitbestimmungsfrei betrachtet er auch die Einführung bzw Auswahl von Hardware und Standard-Software (vgl hiezu auch den einschlägigen Beitrag von Egger in RdW 1/84, 13 ff).

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