Ein Steuerberater hat mit der Rückforderung von Ausbildungskosten für seinen Dienstnehmer eine Frage aufgeworfen, die die Berufsanwärter aller freien Berufe berührt: Kann der Steuerberater, der Rechtsanwalt, der Notar einen Dienstvertrag abschließen, nach dem der bei ihm angestellte Berufsanwärter im Fall des (vorzeitigen) Ausscheidens die Ausbildungskosten zu erstatten hat, wobei sich diese insb aus Einschulungszeiten (Langsamarbeitszeiten) des Berufsanwärters und dem Zeitaufwand des ratgebenden Chefs oder sonstiger erfahrener Angestellter ergeben?