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Die Bankzeichnungsbefugnis in der OHG

WirtschaftsrechtBernhard EccherRdW 1984, 66 Heft 3 v. 1.3.1984

I. Vorbemerkung

Der Betrieb eines Handelsgewerbes und damit auch die Führung einer OHG (vgl § 105 HGB) ist ohne ständige Geschäftsverbindung mit einem oder mehreren Kreditinstituten im heutigen Wirtschaftsleben nicht vorstellbar. Aus den vielfältigen Aufgaben der Bank im Handelsverkehr soll hier ihre Funktion im Zahlungsverkehr einer offenen Handelsgesellschaft mit ihren Geschäftspartnern herausgegriffen werden. Zu denken ist dabei vor allem an das Giro-, Lastschrift- und Scheckzahlungsverfahren1)1)Canaris in Großkomm HGB3 III/3, 2. Bearbeitung (1981) Anm 679..

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