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Grenzen der Zulässigkeit einer "gemischten Gesamtprokura"

WirtschaftsrechtFriedrich HarrerRdW 1984, 34 Heft 2 v. 1.2.1984

I. Einleitung

Im Recht der Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich alle Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) nur gemeinsam zur Abgabe von Willenserklärungen befugt. Bei der OHG und KG gilt Entsprechendes, wenn der Gesellschaftsvertrag Gesamtvertretung vorsieht. Auch eine Kombination von Einzel- und Gesamtvertretung ist möglich: A und B vertreten gemeinsam, C vertritt allein. Darüber hinaus kann der Gesellschaftsvertrag bestimmen, daß die Vertretungsmacht des Vorstandsmitgliedes (Gesellschafters) an die Mitwirkung eines Prokuristen gebunden wird1)1) Meyer - Landrut in Großkomm AktG3 (1973) § 78 Anm 9. Die Vertretungsmacht richtet sich nach jener des Gesellschafters; grundlegend RG in RGZ 134, 303 (305 ff); vgl auch BGH in BGHZ 13, 61 (64); BGHZ 62, 166, 170; s ferner OGH in Rsp 1934/177. Allg M im Schrifttum; vgl nur Heymann - Kötter, HGB21 (1971) § 48 Anm 6 und K. Schmidt, Handelsrecht2 (1982) 344.. Diese Kombination ist nur zulässig, wenn die Gesellschaft auch ohne Mitwirkung eines Prokuristen vertreten werden kann.

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