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Privat genutzter Gebäudeteil von untergeordneter Bedeutung

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1984, 30 Heft 1 v. 1.1.1984

EStG § 4 Abs 1

Wird ein Betriebsgebäude nur in untergeordnetem Umfang (Grenze etwa 20 %) privat genutzt, so gehört auch der privat genutzte Teil zum Betriebsvermögen. Der privaten Nutzung des Gebäudeteiles ist durch Nutzungsentnahme Rechnung zu tragen.

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