DevG § 22
ABGB § 877
Bei Beurteilung von Rückforderungsansprüchen wegen Nichtigkeit des Vertrages ist auf den Zweck der Norm, die die Ungültigkeit bewirkt, Bedacht zu nehmen. Zweck des DevG ist die Unterbindung nicht genehmigter Übernahme von Geldverpflichtungen Ausländern gegenüber, so daß jede Honorierung eines Verstoßes ausgeschlossen werden muß.