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Kein Sicherheitszuschlag, wenn die Angaben des Steuerpflichtigen den Erfahrungswerten entsprechen

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1984, 392 Heft 12 v. 1.12.1984

BAO § 184

Unterläßt ein Taxiunternehmer tägliche Aufzeichnungen, dann ist zwar die Schätzung mangels ordnungsmäßiger Buchführung gerechtfertigt, gesteht die Behörde dem Steuerpflichtigen jedoch selbst zu, daß seine Angaben in der Bandbreite der Erfahrungswerte für Taxiunternehmer liegen, dann kann sie nicht ohne weiteres einen Sicherheitszuschlag anwenden.

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