BAO § 184
Unterläßt ein Taxiunternehmer tägliche Aufzeichnungen, dann ist zwar die Schätzung mangels ordnungsmäßiger Buchführung gerechtfertigt, gesteht die Behörde dem Steuerpflichtigen jedoch selbst zu, daß seine Angaben in der Bandbreite der Erfahrungswerte für Taxiunternehmer liegen, dann kann sie nicht ohne weiteres einen Sicherheitszuschlag anwenden.