EStG § 16 Abs 1
Der Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufwendungen, wenn sie nur das angestrebte Ziel erreichen, so niedrig wie möglich zu halten. Daher können Fahrtkosten nur in Höhe der Kosten des Massenbeförderungsmittels anerkannt werden.
EStG § 16 Abs 1
Der Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufwendungen, wenn sie nur das angestrebte Ziel erreichen, so niedrig wie möglich zu halten. Daher können Fahrtkosten nur in Höhe der Kosten des Massenbeförderungsmittels anerkannt werden.