ArbVG § 105 Abs 3
Eine Verletzung wesentlicher Arbeitnehmerinteressen durch die Kündigung liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer nach seiner Kündigung ein monatliches Einkommen von S 30.000,- verbleibt und durch die Kündigung eine Einkommensminderung von ca 9 % entsteht.