ArbVG §§ 116, 118
Die Teilnahme an einer Betriebsrätekonferenz, die sich branchenbezogen mit Fragen des Arbeitnehmerschutzes und der Unfallverhütung sowie der aktuellen Lohnbewegung befaßt, begründet keinen Anspruch auf Freizeitgewährung iSd § 116 ArbVG.