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Kein Versicherungsschutz (AUVB) bei Unfall auf Flucht nach strafbarer Handlung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1984, 371 Heft 12 v. 1.12.1984

AUVB 1965: Art 3 III Z 2

Das selbst verschuldete besondere Unfallrisiko, das mit der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gewöhnlich verbunden ist, ist von der Deckung ausgeschlossen; dieses Risiko fällt aber regelmäßig nicht schon mit der Vollendung der Straftat weg, sondern besteht auch während der Flucht.

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