EStG §§ 2, 27
Wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft während des Geschäftsjahres der Gesellschaft verkauft werden und dabei vereinbart wird, daß der Erwerber der Anteile am Gewinn des gesamten Geschäftsjahres teilhaben soll, dann sind dem Erwerber auch die Gewinnanteile zuzurechnen, die auf die Zeit vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Tag der Veräußerung der Anteile auf ihn entfallen.