Nach den Vermögensteuer-Richtlinien ab 1983 sind (ebenso wie nach den früheren Richtlinien) niedrig verzinsliche Wohnbaudarlehen aus dem Wohnhauswiederaufbaufonds und der Wohnbauförderung wegen ihrer niedrigen Verzinsung nicht mit dem Nominalwert, sondern nur mit einem abgezinsten Betrag anzusetzen (Abschn 6 Punkt 3). Dagegen hat der BFH zu vergleichbaren niedrig verzinslichen öffentlichen Wohnbaudarlehen den Ansatz zum Nennwert vertreten und eine Abzinsung abgelehnt (BStBl 1982 II 639, 1981 II 487).