Die Frage, inwieweit die einem Stellenbewerber im Zusammenhang mit der Vorstellung beim (potentiellen) Arbeitgeber entstehenden, vor allem bei längeren Anreisewegen nicht unerheblichen Kosten von diesem zu ersetzen sind, ist im Arbeitsrecht derzeit nicht geregelt. Nach § 25 des I. Teilentwurfes zur Arbeitsrechtskodifikation1) sollten für den Fall, daß der Arbeitgeber einen sich um eine Stelle bewerbenden Arbeitnehmer ausdrücklich zur Vorstellung auffordert, die dem Arbeitnehmer erwachsenen angemessenen Auslagen zu ersetzen sein, und zwar unabhängig vom Zustandekommen eines Arbeitsvertrages und ohne Möglichkeit eines Ausschlusses durch Vereinbarung. Nach dem - die Regelung als Neuerung bezeichnenden - Motivenbericht zum Entwurf2) wurden dabei als angemessen jene Auslagen angesehen, die der Arbeitnehmer nach redlicher Verkehrssitte für nötig halten durfte, insb die üblichen Kosten eines Massenbeförderungsmittels für Hin- und Rückfahrt sowie Auslagen für eine nötig gewordene Nächtigung.