ABGB § 870
1. Einvernehmliche, die zukünftige Rechtsstellung des Arbeitnehmers verschlechternde Änderungen des Arbeitsvertrages sind rechtswirksam, sofern der geänderte Vertragsinhalt den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zwingend normierten Mindesterfordernissen entspricht und die Vereinbarung nicht durch rechtswidrige Druckausübung herbeigeführt wurde.