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Beiräte im österreichischen Gesellschaftsrecht

WirtschaftsrechtUniv.-Prof. Dr. DDr. h.c. Walther KastnerRdW 1983, 98 Heft 4 v. 1.4.1983

1. Allgemeines

§ 128 AktG spricht in Abs 2 Z 7 vom Vorstand, Aufsichtsrat, Beirat oder einer ähnlichen Einrichtung der Gesellschaft. § 20 Abs 2 GmbHG erwähnt neben dem Aufsichtsrat ein anderes Organ der Gesellschaft; desgleichen § 19 GenG. Nunmehr verweist § 23 Abs 1 Z 2 GmbHG auf § 128 AktG. Das Recht der Personenhandelsgesellschaft entbehrt eines solchen Hinweises, aber im Hinblick auf die freien Gestaltungsmöglichkeiten der gesellschaftsrechtlichen Innenorganisation ist die Erwähnung einer solchen Einrichtung nicht erforderlich.

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